Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 63 Grundsätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 281
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Nach Gewicht
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/98 RFremdrentenrecht: Verfassungswidrigkeit der Kürzung von Entgeltpunkten bei Inhabern bereits erworbener Anwartschaftsrechte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/99 RZitiert von 11
- BSG, 16.05.2006 – B 4 RA 22/05 RRente wegen Erwerbsminderung: Unzulässigkeit einer Minderung des Zugangsfaktors für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 71
- BSG, 16.05.2006 – B 4 RA 5/05 RZitiert von 11
- BSG, 23.08.2005 – B 4 RA 28/03 RZitiert von 4
- BSG, 28.10.2004 – B 4 RA 3/03 RZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 6/24 R(Berechnung einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorausbescheinigung - gesonderte Arbeitgebermeldung und Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - Abweichung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme von der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme bis zum Rentenbeginn - fehlerhafte Hochrechnung aufgrund einer unzutreffenden Meldung des Arbeitgebers)Zitiert von 1
- FG Hessen, 12.11.2025 – 11 K 286/22Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2025 – L 10 R 1156/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/63#abs-1 (1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/63#abs-2 (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/63#abs-3 (3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/63#abs-4 (4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/63#abs-5 (5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/63#abs-6 (6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/63#abs-7 (7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.